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Eingriffsregelung
Eingriffsregelung
Hintergrund
Durch die Eingriffsregelung gemäß §§ 13 ff. BNatSchG soll die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes sowie des Landschaftsbildes auch außerhalb der besonderen Schutzgebiete erhalten werden. Häufige Eingriffstypen sind dabei Siedlungs- und Verkehrswegebauten. Eingriffe in Natur- und Landschaft sind gemäß der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung vorrangig zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, sind landschaftspflegerische Maßnahmen (Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen) durchzuführen. Damit wird ein auf alle Schutzgüter des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes bezogener und flächendeckender Schutzansatz verfolgt. Das Vermeidungsgebot, das Verursacherprinzip und das Folgenbewältigungsprinzip der Eingriffsregelung besitzen grundsätzliche Bedeutung für die Erreichung der Anliegen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Allgemeinen, aber auch für die Durchsetzung der Ziele des § 1 BNatSchG im Besonderen (vgl. besondere Begründung zu den §§ 13 ff. BNatSchG n. F.).
Eine Auswahl unserer bearbeiteten Projekte
- Erarbeitung der Unterlage zur Eingriffsregelung zum Aubau der Kreisstraße K 518 ab B2 bis Ortslage Birkhausen
- Abarbeitung der Eingriffsregelung zum Vorhaben „Erneuerung Trinkwasserleitung Zeitzgrund“, 1. und. 2. BA
- Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung zum Vorhaben „Brücke über die Saale zwischen Golmsdorf und Porstendorf“
- Prüfung der Betroffenheit gesetzlich geschützter Biotope und Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Vorhaben „Neubau Kläranlage St. Gangloff“
- Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung zum Vorhaben „Neubau Kläranlage Schöngleina“
Weitere Referenzen finden Sie hier.
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